AGB

Allgemeine Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Caps Service GmbH

(Stand März 2020)

 

I. Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB) sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Caps Service GmbH (nachstehend Caps Service) und dem Vertragspartner (nachstehend Kunden). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Caps Service Ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert wiederspricht. Selbst wenn Caps Service auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Offerten / Geheimhaltung

  1. Die Offerten von Caps Service sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Offerten haben eine Gültigkeit von maximal 30 Tagen. Die Gültigkeit einer Offerte ist jeweils auf dieser festgehalten. Eine Lieferverpflichtung tritt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung seitens Caps Service ein.
  2. Sollte eine Offerte nach Ablauf der Gültigkeitsfrist bestätigt werden, behaltet sich Caps Service das Recht vor, den Preis mit den aktuellen Preisgrundlagen zu berechnen.
  3. Dem Angebot beigefügte Unterlagen wie beispielsweise Abbildungen, Masse, Grössen, Farben, Gerüche, Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten und beigefügte Muster sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Rohstoffen und Packmittel durch gleichwertige Rohstoffe und Packmittel sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  4. Für den Auftragsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Caps Service massgebend.
  5. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler seitens Caps Service können ohne weiteres korrigiert werden.
  6. Caps Service behält sich das Urheberrecht an allen von Ihr abgegebenen Angeboten und Offerten sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Rezepturen (Formulierung), Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Caps Service weder inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Caps Service diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.
  7. Grundsätzlich verpflichtet sich der Kunde zur Geheimhaltung aller Informationen bezüglich Caps Service, die nicht offenkundig sind. Der Missbrauch und die Weitergabe von Daten an Dritte ist strengstens untersagt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Caps Service und dem Kunden für die Dauer von 3 Jahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Kunden von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung überlassen wurden oder vom Kunden aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer behördlichen oder richterlichen Anordnung offenzulegen sind.

III. Vertragsabschluss

  1. Die gegenüber Caps Service erteilten Aufträge werden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, geleisteter Vorkasse und/oder Rohstoffanlieferungen verbindlich.
  2. Änderungen und besondere Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von Caps Service schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  3. Ergänzungen und Abänderung der getroffenen Vereinbarungen, einschliesslich dieser AGB, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung z.B. per E-Mail.
  4. Bei Annullierung der Bestellung durch den Kunden hat dieser umgehend Caps Service die Gründe hierfür mitzuteilen. Caps Service behält sich das Recht vor, die Annullierung abzulehnen. Sofern einer Annullierung zugestimmt werden kann, kann Caps Service eine Entschädigung von 25-50% der Abschlusssumme gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Die Geltendmachung höherer Kosten ist gegen entsprechenden Nachweis möglich.

IV. Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für den in den Offerten/Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und soweit nicht ausdrücklich von Caps Service etwas anderes schriftliches bestätigt worden ist, grundsätzlich ab Versand-Werk (EXW der Incoterms 2010) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt), bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungstellung in gesetzlich jeweils gültiger Höhe auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Etwaige Preisabweichungen bzw. Nachbelastungen, die sich bei der Zollabfertigung infolge produktbezogener Mehrwertsteuer ergeben, gehen zu Lasten des Kunden. Im Fall der Weiterverarbeitung bzw. des Weiterverkaufs des gelieferten Produktes liegt die Berechnung der Mehrwertsteuer in der Verantwortung des Kunden.
  4. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Caps Service zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollte, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise von Caps Service.
  5. Nach Auftragsbestätigung durch den Kunden, ist eine Vorauskasse von 50-100% der Auftragssumme zu leisten. Die Einplanung im Produktionsplan und der Produktionsstart erfolgen nach Erhalt der Vorkasse.
  6. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Massgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Caps Service. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle eines Verzugs bleiben Caps Service vorbehalten.
  7. Geleistete Zahlungen werden zunächst auf offene ältere Forderungen, dann auf entstandene Kosten, dann auf aufgelaufene Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.
  8. Ausbleibende Zahlungen oder nicht termingerechte Zahlungen entbinden Caps Service von der Lieferverpflichtung bzw. Einhaltung von Lieferterminen.
  9. Falls bis zum Zeitpunkt der Ablieferung eine erhebliche Erhöhung der Material- oder Produktionskosten eingetreten ist, wird Caps Service und der Kunde gemeinsam die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise neu festlegen.
  10. Caps Service ist berechtigt, bei Erst- oder Auslandbestellungen ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
  11. Über eine nach Auftragsbestätigung beim Kunden eintretende wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse hat der Kunde Caps Service umgehend zu unterrichten. In dem Fall bzw. wenn Caps Service entsprechende Umstände nach Auftragsabschluss anderweitig bekannt werden, ist Caps Service berechtigt, nach Ihrer Wahl entweder die Vorauskasse zu erhöhen oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Als Sicherheit kommt insbesondere die Bürgschaft einer erstklassigen schweizerischen Grossbank in Höhe des Auftragsvolumens in Betracht.
  12. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder Rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferumfang / Lieferfrist

  1. Der Lieferumfang ist verbindlich in der Auftragsbestätigung festgelegt. Mehr- oder Mindermengen von 10-15% der bestellten Ware können nicht beanstandet werden. Der Lieferpreis erhöht bzw. reduziert sich dementsprechend.
  2. Von Caps Service in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder fester Termin zugesagt oder vereinbart worden ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
  3. Caps Service kann, unbeschadet Ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum Verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Caps Service gegenüber nicht nachkommt.
  4. Caps Service haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmässige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten; nicht rechtzeitige Kundenbeistellungen wie Rohstoffe, Packmittel, Dosen, Deckel, Etiketten, Beipackzettel, Faltschachteln etc.) verursacht worden sind, die Caps Service nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Caps Service die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Caps Service zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  5. Zu Teillieferung ist Caps Service berechtigt, wenn nichts anderes festgelegt wird.
  6. Kundenbeistellmaterialien: Sollen Rohstoffe oder Roh- und Verpackungsmaterialien für einen Auftrag bereitgestellt werden, so erhält der Auftraggeber von Caps Service mit Auftragsbestätigung die Aufforderung, diese Materialien zu einem festgelegten Ort und Termin anzuliefern. Die Anlieferung von Kundenbeistellmaterialien erfolgt frei Haus (Klausel DDP der Incoterms 2010) zum festgelegten Ort und Termin. Die rechtzeitige Anlieferung von Kundenbeistellmaterialien liegt in der Verantwortung des Kunden. Für Schäden oder Verzögerungen infolge nicht zeitgerechter Anlieferungen übernimmt Caps Service keine Verantwortung. Für Kundenbeistellmaterialien erfolgt durch Caps Service lediglich eine Sichtkontrolle. Für Abweichungen in der Beschaffenheit (Qualität oder Menge) haftet der Kunde. Dies gilt auch in Fällen in denen sich die mangelhaften Beistellmaterialien auf das Endprodukt auswirken oder Schäden an Einrichtungen von Caps Service entstehen oder Produktionsausfälle und damit verbundene Zusatzkosten verursacht werden (Mangelfolgeschäden). Handelt es sich bei Kundenbeistellmaterialien um eine Lieferung von Rohstoffen oder Rohmaterialien, muss diese um mind. 10% überliefert werden.
  7. Werden Beistellungen des Auftraggebers fälschlicher Weise nicht als DDP (Incoterms 2010) an Caps Service geliefert, werden die Unkosten zuzüglich einer Vorlageprovision von mindestens 25.00 CHF oder 10% der Unkosten verrechnet.
  8. Bei jeder Rohstoff- oder Bulkanlieferung benötigt Caps Service das entsprechende Analysenzertifikat. Ohne das Zertifikat wird die Verarbeitung durch Caps Service nicht gestartet.
  9. Für die Richtigkeit der durch den Kunden an Caps Service übermittelten Werte, Anforderungen, Gegebenheiten und Annahmen haftet Caps Service nicht.
  10. Werkzeuge die für die Herstellung der Produkte bzw. deren Verpackung seitens Caps Service angeboten und angeschafft werden, verbleiben auch bei teilweiser oder vollständiger Bezahlung der Anschaffungskosten im Eigentum von Caps Service.

VI. Erfüllungsort / Versand / Transport / Verpackung

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Biel-Benken, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Versandart und die Verpackung untersteht dem pflichtgemässen Ermessen von Caps Service.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs massgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Caps Service noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Caps Service dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch Caps Service betragen die Lagerkosten CHF 4.00 pro EU Palette und abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Kosten bleiben vorbehalten.
  4. Sämtliche Versand- Transport und Verpackungskosten sind vom Kunden zu bezahlen.
  5. Sämtliche EU Paletten müssen bei Abholung oder Anlieferung getauscht werden. Werden die Paletten nicht getauscht, werden CHF 40.00/EU Palette verrechnet.
  6. Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache des Kunden. Die Sendung wird von Caps Service nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichtbeachtung einer den Transport betreffenden Weisung sind ausserhalb grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen.

VII. Prüfung / Abnahme

  1. Die Lieferungen von Caps Service sind unmittelbar nach Eintreffen der Ware durch den Kunden oder durch den Ihn bestimmten Dritten in geeigneten Räumen oder gemäss von Caps Service vorgegebenen Lagerbedingungen (kühl, trocken und dunkel) aufzubewahren und zu prüfen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Caps Service nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche (Abnahmeprotokoll) Mängelrüge erhält. Auf Verlangen von Caps Service ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Caps Service zurückzusenden. Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transportweg hat der Kunde beim verantwortlichen Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme auf eigene Kosten zu veranlassen. Unterlässt der Kunde die Prüfung der Ware, so gilt die Lieferung der Ware als genehmigt.
  2. Verlangt der Kunde gemeinsame Abnahmeprüfungen oder Leistungsnachweise, so hat er dies vor Auslieferung der Ware anzumelden. Dies werden am entsprechenden Standort von Caps Service und auf Kosten des Kunden durchgeführt.
  3. Werden bei gemeinsamer Abnahmeprüfung im Verhältnis zum Lieferungsumfang unwesentliche Mängel festgestellt, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der gemeinsamen Prüfung statt, doch hat Caps Service die festgestellten Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Bei Feststellung wesentlicher Mängel hat der Kunde Caps Service eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen (mindestens 30 Tage). Anschliessend findet eine neue gemeinsame Abnahmeprüfung statt.
  4. Wenn der Kunde die versandfertige Ware zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abholt, so ist Caps Service berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und Bezahlung der Ware zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

VIII. Gewährleistung

  1. die Gewährleistung seitens Caps Service beschränkt sich auf Fehler an Materialien und Ausgangsstoffen, welche Caps Service nach Auftragsumfang beizubringen verpflichtet ist. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferungszeitpunkt. Wird die Lieferung aus Gründen, die Caps Service nicht zu vertreten hat, verzögert, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 30 Tage nach Versandbereitschaft, welche dem Kunden angezeigt wurde. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche sind auf jedem Fall eine schriftliche Mängelrüge und die sachgerechte Behandlung der gelieferten Ware durch den Kunden.
  2. Welche Art der Abhilfe im Falle festgestellter Mängel zum Zuge kommt, liegt im Ermessen von Caps Service. Die Gewährleistung beschränkt sich grundsätzlich auf Ersatzlieferung einwandfreier Ware. Wenn eine solche Nachlieferung einwandfreier Ware fehlschlägt, insbesondere wegen Unmöglichkeit oder schuldhafter Verzögerung durch Caps Service, ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen.
  3. Gewährleistungsansprüche kommen nicht in Betracht, wenn an beizustellenden Materialien oder Ausgangsstoffen bei anschliessender Verarbeitung handelsüblicher Bruch oder Schwund eingetreten ist bzw. es sich um geringfügige Abweichungen handelt und dadurch der bestimmungsgemässe Gebrauch der hergestellten Ware durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird.
  4. Bei geringfügigen Abweichungen an Einzelprodukten, die sich auf weitere - ursprünglich schadlose - Ware ausgewirkt haben, kommen Gewährleistungsansprüche nur in Bezug auf tatsächlich beeinträchtigte Ware in Betracht.
  5. Bei Mängeln von Produkten anderer Hersteller, die Caps Service aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Caps Service nach eigener Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Caps Service den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

IX. Lohnfertigung / Schutzrechte

  1. Caps Service steht dafür ein, dass der Liefergegenstand einwandfrei und nach gültigem Lebensmittelrecht verarbeitet wird. Bei der Lohnfertigung nach Kundenvorgabe übernimmt Caps Service jedoch keine Gewährleistung für die chemischen und physikalischen Reaktionen und der Haltbarkeit des Endproduktes. Für die Richtigkeit zur Verfügung gestellter Rohstoffe haftet ausschliesslich der Kunde. Die gesetzliche Produktanmeldung liegt generell in der Verantwortung des Kunden.
  2. Für laufende Projekte lagern wir Materialien kostenfrei ein. Nach Beendigung eines Projekts und Einlagerung von Kundenmaterial bei Caps Service werden Lagerkosten von CHF 16.00 pro Monat und EU Palette fällig. Diese werden im 3-Monats Intervall abgerechnet.
  3. Falls keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, werden Produktionsentwicklungskosten vom Kunden getragen. Unter Produktionsentwicklung fallen auch die Herstellung von Produktmuster.
  4. Werden Etiketten vom Kunden beigestellt, übernimmt Caps Service keine Haftung für Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten.
  5. Caps Service übernimmt keine Haftung für den Inhalt, das Layout oder die Druckdaten für Etiketten, Flyer, Packungsbeilagen oder Sekundärverpackungen, welche durch den Kunden beigestellt oder durch den Kunden in Druckauftrag gegeben werden.
  6. Caps Service übernimmt keine Haftung bzw. Gewährleistung für die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich Zusammensetzung und Dosierung.
  7. Bei Lohnfertigung nach Angaben des Kunden haftet dieser dafür, dass ihm sämtliche Patent- Gebrauchsmuster- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte zustehen. Der Kunde ist verpflichtet Caps Service gegenüber allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Ist Caps Service dazu gezwungen, sich gerichtlich oder aussergerichtlich gegen die Abwehr von Schutzrechten Dritter zur Wehr zu setzten, ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, sämtliche Prozesskosten zu übernehmen und angemessene Prozesskostenvorschüsse, an den von Caps Service beauftragten Rechtsanwalt zu leisten.

X. Haftung

  1. Die Haftung für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden ist - unabhängig vom Rechtsgrund und gleichgültig ob aus vertraglicher oder deliktischer Haftungsgrundlage - auf schuldhaft verursachte Sachschäden begrenzt.
  2. Caps Service bewahrt sich das Recht vor, die Haftung für jegliche Personenschäden abzulehnen. Die Haftung für Personenschäden liegt beim Inverkehrbringer eines Produktes an den Endkonsumenten.
  3. Jegliche Haftung in Bezug auf Folgen eines am Lieferungsgegenstand selbst entstandenen Schadens (wie etwa Produktionsausfall, Ausfälle von Maschinen) oder in Bezug auf Ersatz von Vermögensschäden wie z.B Gewinneinbussen, Einnahmeausfälle, Zinsaufwand oder sonstigen Aufwendungen zur Finanzierung sowie Nutzungsausfälle sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.
  4. Bei Ansprüchen aus Produkthaftung, die von Abnehmern der Endprodukte gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, hat der Kunde Caps Service freizustellen, sofern nicht überwiegend ein Schuldhaftes Verhalten seitens Caps Service ursächlich ist und die Haftung gesetzlich vorgesehen ist.
  5. Caps Service übernimmt keinerlei Haftung für a) Verluste oder Beschädigungen an Kundenbeistellmaterial ausserhalb grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. b)  bei Schadensverursachung oder Lieferschwierigkeiten infolge höherer Gewalt (unvorhersehbare Naturereignisse, Kriegen, Unruhen, Streiks, Boykotte etc.)
  6. Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht für Caps Service für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssumme gemäss der gültigen Haftpflichtversicherung je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Der Kunde ist berechtigt, die jeweilige Deckungssumme vor Auftragserteilung bei Caps Service schriftlich abzufragen. Unterlässt der Kunde die Abfrage der Deckungssumme, kann er aus der Unkenntnis über den aktuellen Deckungsschutz keinen weiteren Schadensersatzanspruch herleiten.
  7. Soweit Caps Service technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Caps Service behält sich bis zur restlosen Bezahlung das Eigentumsrecht an den gesamten Lieferungen vor. Mit Zustandekommen des Vertrags ermächtigt der Kunde Caps Service gleichzeitig, auf seine Kosten zur Sicherstellung der Ansprüche die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vornehmen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
  2. Vor restloser Bezahlung darf der Kunde die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übertragen, sofern Caps Service nicht ausdrücklich schriftlich entsprechende Zustimmung erteilt hat.
  3. Der Kunde trifft alle zumutbaren Massnahmen, damit die Ansprüche von Caps Service an ihrem Eigentum nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die gelieferten Gegenstände zugunsten von Caps Service gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.
  4. Bei Sitz- bzw. Domizilverlegung hat der Kunde unverzüglich auf seine Kosten für die ordungsgemässe Eintragung des Eigentumsvorbehalts, beim dann zuständigen amtlichen Register zu sorgen.
  5. Die amtliche Löschung des Eigentumsvorbehalts kann durch übereinstimmende schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien bzw. auf entsprechenden Antrag seitens Caps Service veranlasst werden.

XII. Abtretung von Rechten

Der Kunde darf seine Vertragsrechte aus dem Vertragsverhältnis mit Caps Service insbesondere allfällige Forderungen aus dem vorliegenden Vertrag ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Caps Service nicht an Dritte übertragen.

XIII. Geheimhaltungspflicht / Schutz des Urheberrechts

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, von Caps Service erhaltene Informationen (insbesondere Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse), welche nicht aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt sind, Dritten zu offenbaren. Der Kunde hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Auf die Bestimmungen der Artikel bezüglich Verletzung von Fabrikations-  und Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB sowie Art. 6 UWG) wird ausdrücklich hingewiesen.
  2. Sämtliche Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Rezepturen etc. bleiben Eigentum von Caps Service; diese geniessen Urheberschutz und dürfen weder Dritten noch Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden und nur im Vertraglich vorgesehenen Umfang selbst benutz werden.

XIV. Gerichtsstand / anwendbares Recht

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis ist das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft / Schweiz. Caps Service ist berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.

XV. Schlussbestimmungen

Ist eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An deren Stelle soll dasjenige gelten, was dem Wirtschaftlichen Gehalt dieser Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken dieser ABG oder des Vertrages.

 

Biel-Benken, März 2020